10. Oktober 2026
PKV-Tarifwechsel: So funktioniert § 204 VVG
Das gesetzliche Recht, innerhalb des eigenen Versicherers den Tarif zu wechseln — ohne die Alterungsrückstellungen zu verlieren.
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes gibt Ihnen das Recht, innerhalb Ihrer eigenen privaten Krankenversicherung in einen anderen Tarif zu wechseln — und dabei die Alterungsrückstellungen mitzunehmen, die Sie über Jahre aufgebaut haben. Sie bleiben also bei Ihrem Versicherer und ändern nur den Tarif.
Das ist der entscheidende Unterschied zum Wechsel des Versicherers, bei dem ein großer Teil dieser Rückstellungen verloren geht. Trotzdem kennen viele Versicherte dieses Recht nicht oder nutzen es nicht.
Was § 204 VVG Ihnen erlaubt
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, in einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz bei Ihrem Versicherer zu wechseln. Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden dabei angerechnet. Eine Frist gibt es nicht — der Anspruch besteht jederzeit, unabhängig davon, wie lange Ihr Vertrag schon läuft.
„Gleichartig“ heißt nicht „identisch“. Tarife unterscheiden sich in Selbstbehalt, Erstattungssätzen, Krankenhausleistungen oder dem Umgang mit Zahnersatz. Welche Unterschiede für Sie tragbar sind, lässt sich nicht pauschal sagen — das hängt davon ab, was Sie tatsächlich in Anspruch nehmen.
Was mit den Alterungsrückstellungen passiert
Alterungsrückstellungen sind das Kapital, das Ihr Versicherer aus Ihren Beiträgen aufbaut, um die höheren Gesundheitskosten im Alter abzufedern. Wer jung einsteigt, zahlt jahrelang mehr ein, als für sein Alter rechnerisch nötig wäre — dieser Puffer gehört zu Ihrem Vertrag.
Beim Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers bleibt dieser Puffer vollständig erhalten. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer ist das anders: Dort wird nur ein Übertragungswert im Umfang des Basistarifs mitgegeben, und auch das nur für Verträge, die ab 2009 geschlossen wurden. Der Rest verbleibt beim alten Versicherer.
Wann eine Gesundheitsprüfung ins Spiel kommt
Für gleichartigen Versicherungsschutz darf Ihr Versicherer keine erneute Gesundheitsprüfung verlangen. Anders sieht es aus, wenn der neue Tarif Mehrleistungen enthält, die Ihr bisheriger nicht hatte. Für diesen Teil — und nur für diesen — darf der Versicherer das Risiko prüfen und entweder einen Zuschlag erheben oder einen Leistungsausschluss vereinbaren.
Sie können die Mehrleistung aber auch ausschließen lassen und damit die Prüfung vermeiden. Das ist der Grund, warum es sich lohnt, vor dem Antrag genau zu klären, welche Leistungsunterschiede überhaupt bestehen.
Wann sich eine Prüfung besonders lohnt
- Nach einer Beitragsanpassung — sie ist der häufigste Anlass, sich den eigenen Tarif überhaupt erst anzusehen.
- Wenn Ihr Tarif seit Jahren nicht mehr für Neukunden geöffnet ist: In geschlossenen Tarifen altert der Bestand, und das wirkt sich auf die Beitragsentwicklung aus.
- Wenn sich Ihre Lebenssituation geändert hat — etwa bei Selbstständigkeit, einem Wechsel in die Beihilfe oder wenn ein höherer Selbstbehalt plötzlich tragbar wäre.
- Wenn Sie Leistungen bezahlen, die Sie nie nutzen.
Was Sie für die Prüfung bereitlegen sollten
Ein Tarifvergleich innerhalb Ihres Versicherers ist eine Fleißarbeit: Es geht darum, Leistung für Leistung gegenüberzustellen. Je vollständiger die Unterlagen sind, desto schneller steht fest, ob überhaupt ein gleichartiger Tarif existiert.
- Ihren Versicherungsschein und die aktuellen Tarifbezeichnungen — oft stehen mehrere Bausteine nebeneinander.
- Die letzten Mitteilungen zur Beitragsanpassung, denn daraus geht hervor, wie sich der Beitrag entwickelt hat.
- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und das Tarifblatt zu Ihrem jetzigen Tarif.
- Eine grobe Übersicht Ihrer Leistungsinanspruchnahme der letzten Jahre — welche Leistungen Sie tatsächlich abgerechnet haben.
- Falls vorhanden: bestehende Zusatzbausteine für Zahn, Krankentagegeld oder stationäre Wahlleistungen.
Was Sie nicht brauchen, ist eine neue Gesundheitsauskunft. Solange es um gleichartigen Versicherungsschutz geht, spielt Ihr Gesundheitszustand für den Wechsel keine Rolle.
Was das für Sie heißt
Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG ist kein Produktwechsel und keine Kündigung, sondern eine Änderung innerhalb Ihres bestehenden Vertrags. Der erste Schritt ist immer derselbe: Ihren aktuellen Tarif ansehen, die Leistungen auflisten und prüfen, welche Tarife Ihres Versicherers dazu gleichartig sind.
Wir prüfen Ihren bestehenden Tarif und zeigen Ihnen, ob ein Wechsel innerhalb Ihres Versicherers in Frage kommt — und wo er Nachteile hätte. Private Krankenversicherung in Köln
Häufige Fragen
Muss ich meine bisherige Versicherung kündigen?
Nein. Der Tarifwechsel findet innerhalb Ihres bestehenden Vertrags statt. Es gibt keine neue Wartezeit und keinen neuen Vertragsbeginn.
Kann mein Versicherer den Wechsel ablehnen?
Für einen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz besteht ein gesetzlicher Anspruch. Enthält der Zieltarif Mehrleistungen, darf der Versicherer für diesen Teil eine Risikoprüfung vornehmen und einen Zuschlag oder Ausschluss vereinbaren.
Wie oft darf ich wechseln?
Das Gesetz nennt keine Obergrenze und keine Frist. Sinnvoll ist ein Wechsel aber nur, wenn der neue Tarif dauerhaft zu Ihrem Bedarf passt — nicht als jährliche Routine.
Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Grundlage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Welcher Tarif zu Ihnen passt, hängt von Ihrem Vertrag, Ihrem Gesundheitszustand und Ihren tatsächlichen Leistungswünschen ab.
Sie wollen wissen, wie Ihr Tarif dasteht? Sprechen Sie uns an